Die Beauftragung einer Werkstatt zur Durchführung der Reparatur hängt zunächst von der Frage ab, ob
das Fahrzeug noch reparaturwürdig ist oder ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt. Dies ist der Fall,
wenn der Reparaturaufwand den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs übersteigt. Ausnahmsweise gesteht die Rechtsprechung dem Geschädigten einen sogenannten Integritätszuschlag (130%-Grenze) zu, wenn er ein besonderes Interesse daran hat, sein beschädigtes Fahrzeug reparieren zu lassen und dies tatsächlich nach erfolgter Instandsetzung weiter nutzt. Sie sollten in diesen Fällen jedenfalls vor einer Reparatur mit uns Rücksprache halten.
Die Frage der Reparaturwürdigkeit klärt sich bei größeren Schäden durch Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Die Auswahl der Werkstatt kann Ihnen der Versicherer des Unfallgegners nicht vorschreiben! Sie brauchen sich nicht auf Partnerwerkstätten eines Versicherers verweisen zu lassen. Ausnahmen können allenfalls in besonderen Fällen bei einer Inanspruchnahme des eigenen Vollkaskoversicherers gelten. Sprechen Sie uns ggf. hierzu an.
Bei jeder Abrechnungsart wird die zur Wiederherstellung des Fahrzeugs anfallende Mehrwertsteuer nur ersetzt, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Bei einer fiktiven Abrechnung erhalten Sie also
nur die Netto-Reparaturkosten.
Ist das beschädigte Fahrzeug nicht mehr reparaturwürdig, erhalten Sie bei der Abrechnung eines Total-schadens den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt. Schwierigkeiten macht hierbei häufig die Frage, ob und in welchem Umfang Mehrwertsteuer zu ersetzen ist und wie der Restwert zu ermitteln ist. Nehmen Sie im Fall eines Totalschadens daher jedenfalls zur Vermeidung unnötiger Abrechnungs-streitigkeiten unverzüglich mit uns Kontakt auf.
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